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Zurückschneiden von Anpflanzungen an Straßen und Gehwegen

Häufig ragen Zweige von Bäumen und Sträuchern aus privaten Grundstücken über die Grundstücksgrenze hinaus in den Gehweg oder in die Straße.

Nach § 11 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sowie § 28 Abs. 2 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) ist dies nicht zulässig, wenn dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden kann.

Um derartige Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss bei öffentlichen Verkehrsflächen der Luftraum über den Fahrbahnen mind. bis 4,50 m, über Geh- und Radwegen bis mind. 2,50 m Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden. Der Bewuchs ist entlang der Geh- und Radwege bis zur Geh- bzw. Radweghinterkante zurückzuschneiden.

Bei Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mind. 0,75 m einzuhalten. Sofern ein Hochbord (Randstein) vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 m  reduziert werden. Das Austreiben während der Wachstumsperiode ist dabei jeweils zu berücksichtigen.

Bezüglich der Sichtverhältnisse an Knotenpunkten muss zumindest gewährleistet sein, dass ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer bei Anfahrt aus dem Stand ohne nennenswerte Behinderung bevorrechtigter Fahrzeuge sicher einbiegen oder kreuzen kann. Die Grundstücksbesitzer werden auf ihre Verpflichtungen hingewiesen und gebeten, Abhilfe zu schaffen, sofern die Verkehrssicherheit durch Bewuchs beeinträchtigt wird.

Weitere Informationen

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Gemeinde Korb
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71404 Korb
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Fax: 07151 9334-23
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