Die Verpflichtung des Wohnungsgebers, bei der An- und Abmeldung mitzuwirken wurde gemäß § 19 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat künftig der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen mittels einer Wohnungsgeberbescheinigung zu bestätigen. Die meldepflichtige Person hat die Bestätigung des Wohnungsgebers bei der Anmeldung im Bürgerbüro vorzulegen.
Wohnungsgeberbescheinigung
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Gewerbeanmeldung
Gewerbeummeldung
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Einwilligung zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen:
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