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Korb aktuell

Öffentliche Bekanntmachung und Inkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Alte Kelter Kleinheppach"

Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Alte Kelter Kleinheppach“


Der Gemeinderat der Gemeinde Korb hat am 14. Februar 2023 in öffentlicher Sitzung den vorhaben-bezogenen Bebauungsplan „Alte Kelter Kleinheppach“ nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im nachfolgenden unmaßstäblichen Kartenausschnitt ent-sprechend gekennzeichnet. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 12.05.2022 mit der dazugehörigen Begründung und dem Textteil in der Fassung vom 27.01.2023.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung sowie der zusammen-fassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB beim Bauamt der Gemeinde Korb, Alte Kelter, Kirch-straße 1, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungs-plan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.


Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungs-ansprüche im Falle der in §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schrift-lich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 – 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur be-achtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern er unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemein-deordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntma-chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widerspro-chen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gel-tend gemacht worden ist.

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