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Korb aktuell

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Bürgermeisterwahl 2025 am 23.02.2025 und eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 16.03.2025

Stadt/Gemeinde
Gemeinde Korb
Landkreis
Rems-Murr-Kreis


Öffentliche Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen für die
Bürgermeisterwahl 2025 am 23.02.2025
und eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 16.03.2025

Bei der Bürgermeisterwahl 2025 und der etwa erforderlich werdenden Stichwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis
eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

1. Wählerverzeichnis

1.1 In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen
die für die Wahl am 23.02.2025 Wahlberechtigten eingetragen.
Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Stichwahl
wahlberechtigt sind, werden, wenn sie bei der Aufstellung
des Wählverzeichnisses bekannt sind, in das
Wählerverzeichnis mit einem Sperrvermerk für die
erste Wahl eingetragen; im Übrigen erhalten sie auf
Antrag einen Wahlschein (siehe Nr. 2).

Wahlberechtigte, die für die erste Wahl in das Wählerverzeichnis
eingetragen sind, erhalten bis spätestens
02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber
glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung
des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht
Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben
kann (siehe Nr. 1.3).
Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Stichwahl
wahlberechtigt sind, erhalten erst eine Wahlbenachrichtigung,
sobald absehbar ist, dass eine Stichwahl
stattfindet. Sie können nach Nr. 1.3 die Berichtigung
des Wählerverzeichnisses beantragen.
Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik
Deutschland eine Wohnung haben, sich
aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der
Gemeinde gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in
das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen
Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung
zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das
Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung
beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem
hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag
seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen
durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung
aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf
von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in
die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung
begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt.
Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag
noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde
wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben,
werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz
nicht der Meldepflicht unterliegen und
nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden
ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung
in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine
Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach
§ 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO)
beizufügen. Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen
hält das Bürgermeisteramt
Anschrift
Gemeinde Korb, Bürgerbüro, Winnender Str.
38, 71404 Korb
bereit.

Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt
werden und - ggf. samt der genannten eidesstattlichen
Versicherung und Nachweisen - spätestens bis zum
Sonntag 02.02.2025 beim Bürgermeisteramt
Anschrift
Gemeinde Korb, Bürgerbüro, Winnender Str. 38,
71404 Korb
eingehen.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei
der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen;
§ 30 KomWO gilt entsprechend.

Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene
eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig
ein Wahlschein beantragt wurde. Dies gilt auch
für die erst für die etwaige Stichwahl Wahlberechtigten.

1.2 Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen von
03.02.2025 bis 07.02.2025 während der allgemeinen
Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme
bereit gehalten.
Ort der Einsichtnahme
Gemeinde Korb, Bürgerbüro, Winnender Str. 38,
71404 Korb

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit
der zu seiner Person im Wählerverzeichnis
eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter
die Richtigkeit oder Vollständigkeit der
Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen
Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft
zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben
kann.

Das Recht auf Einsicht und Überprüfung besteht nicht
hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die
im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51
Absatz 1 bis 4 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

1.3 Der Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für
unrichtig oder unvollständig hält, kann während der
Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 07.02.2025
bis 12.00 Uhr beim Bürgermeisteramt
Anschrift
Gemeinde Korb, Bürgerbüro, Winnender Str. 38,
71404 Korb
die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.
Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift
gestellt werden.

1.4 Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem
Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis
er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in
der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem
anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen
möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2).

2. Wahlscheine

2.1 Einen Wahlschein erhält auf Antrag

2.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

2.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener
Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden
versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung
in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2
und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO (vgl. 1.1) oder
die Berichtigung des Wählerverzeichnisses (vgl.
1.3) zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger
nachweist, dass er ohne sein Verschulden
versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung
seines Wahlrechts verlangten Nachweise
nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl
erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist
entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren
festgestellt worden und die Feststellung
erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses
dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.


2.2 Für eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am
16.03.2025 erhält ferner einen Wahlschein von Amts
wegen, wer für die Wahl am 23.02.2025 einen Wahlschein
nach Nr. 2.1.2 erhalten hat.

2.3 Wahlscheine können
für die Wahl am 23.02.2025 bis Freitag 21.02.2025,
18.00 Uhr für eine etwa erforderlich werdende Stichwahl
am 16.03.2025 bis Freitag 14.03.2025, 18.00 Uhr
beim Bürgermeisteramt
Anschrift
Gemeinde Korb, Bürgerbüro, Winnender Str. 38,
71404 Korb
schriftlich, mündlich oder elektronisch (nicht aber
telefonisch) beantragt werden.

Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung
oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung
nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht
oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht
werden kann, kann der Wahlschein noch bis
zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Das Gleiche
gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus
einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,
dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit
Behinderung kann sich für die Antragstellung der Hilfe
einer anderen Person bedienen.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm
der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann
ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer
Wahlschein erteilt werden.

2.4 Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem
beliebigen Wahlraum der Gemeinde oder durch Briefwahl
wählen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise.
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die
Briefwahl
- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der
Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen
für einen anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung
durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen
wird. Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen
beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang
nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens
unkundig oder wegen einer Behinderung an
der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich
zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person
bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr
vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische
Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten
selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung
beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig
ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher
Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung
oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt
oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der
Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung
der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung
von der Wahl einer anderen Person erlangt
hat.

2.5 Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit
dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag)
und dem Wahlschein so rechtzeitig an den
Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses absenden,
dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00
Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich
von Deutsche Post AG unentgeltlich befördert.
Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen
Stelle abgegeben werden.

Ort, Datum
Korb, 19.12.2024
Bürgermeisteramt
Jochen Müller, Bürgermeister

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Gemeinde Korb
J.-F.-Weishaar-Straße 7-9
71404 Korb
Tel.: 07151 9334-0
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