Umlegung “Westrand Hofäcker II“, Gemeinde Korb, Gemarkung Kleinheppach
Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Plans zur Vorwegnahme der Entscheidung nach § 76 BauGB
und der Auslegung des Plans zur Vorwegnahme der Entscheidung mit Karte und Verzeichnis
1. Beschluss über die Aufstellung des Plans zur Vorwegnahme der Entscheidung nach § 76 BauGB
Der Umlegungsausschuss der Gemeinde Korb hat in seiner Sitzung am 04.05.2017 nach Erörterung mit den Beteiligten die Aufstellung des Plans zur Vorwegnahme der Entscheidung gemäß § 76 des Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.S.2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) m.W.v. 24.10.2015, für die folgenden Flurstücke der Gemarkung Kleinheppach
559 (hiervon der südliche Teil mit einer Fläche von 365 m²), 587, 588, 589, 590, 591, 592, 593, 594 (hiervon der südliche Teil mit einer Fläche von 376 m²), 595, 596 und 597 (hiervon ein mittlerer nördlicher Teil mit einer Fläche von 272 m²).
beschlossen.
Der Plan zur Vorwegnahme der Entscheidung besteht aus dem Verzeichnis zur Vorwegnahme der Entscheidung und der Karte zur Vorwegnahme der Entscheidung für die Ordnungsnummern 1, 2, 3, 3.1, 3.1.1, 3.2, 4, 5, 6, 6.1, 7, 8, 8.1, 8.2, 9, 10, 10.1, 10.2, 10.3 und 11.
Die Karte zur Vorwegnahme der Entscheidung enthält die neu zugeteilten Grundstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen sowie die der Gemeinde Korb nach § 55 Abs. 2 BauGB zugewiesenen Flächen; das sind insbesondere die örtlichen Verkehrs- und Grünflächen. Das Verzeichnis zur Vorwegnahme der Entscheidung führt insbesondere die neu zugeteilten Grundstücke nach Lage, Größe und Nutzungsart unter Gegenüberstellung des alten und neuen Bestandes mit Angabe ihrer Eigentümer, die aufgehobenen, übertragenen und neu eingetragenen Rechte an den Grundstücken, die Gebote und Baulasten sowie die geldlichen Leistungen sowie einen erläuternden Text auf.
2. Einsichtnahme in den Plan zur Vorwegnahme der Entscheidung
Bis zur Berichtigung des Grundbuchs kann jeder den Plan zur Vorwegnahme der Entscheidung einsehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt, und zwar bei der Gemeinde Korb, Bauamt, Alte Kelter, Kirchstraße 1, 71404 Korb, während den folgenden Sprechzeiten
Montag und Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr 16.30 Uhr bis 18.30 Uhr
sowie nach Vereinbarung.
3. Zustellung des Auszugs aus dem Plan zur Vorwegnahme der Entscheidung
Den Umlegungsbeteiligten nach § 48 BauGB wird ein ihre Rechte betreffender Auszug gemäß § 70 BauGB aus dem Plan zur Vorwegnahme der Entscheidung mit Rechtbehelfsbelehrung zugestellt.
4. Ablauf der Frist für die Anmeldung von Rechten
Die Bekanntmachung der Gemeinde Korb vom 23.07.2015 über den Umlegungsbeschluss enthält in Ziffer III die Auforderung zur Anmeldung von Rechten.
Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist diese Frist für die unter Nr. 1 aufgeführten Flurstücke mit dem Tag des Beschlusses über die Aufstellung des Plan zur Vorwegnahme der Entscheidung abgelaufen.
Korb, 08.05.2017
Jochen Müller
Bürgermeister und Vorsitzender des Umlegungsausschusses