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Mütterrente kommt automatisch

Der Rentenpakt hat den Bundesrat passiert und tritt am 1. Januar 2019 in Kraft

Wann und unter welchen Voraussetzungen die neuen Regelungen gelten und welche Auswirkungen das neue Gesetz auf die Rentenhöhe haben wird, darüber informiert die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg:
Der sogenannte Rentenpakt besteht aus vier Komponenten:

Haltelinien für Beitragssatz und Rentenniveau
Bis zum Jahr 2025 stellen die Haltelinien für Beitragssatz und Rentenniveau sicher, dass das Rentenniveau nicht unter 48 Prozent sinkt und der Beitragssatz gleichzeitig nicht über 20 Prozent steigt. Für 2019 wird der Beitragssatz per Gesetz auf 18,6 Prozent festgelegt, von 2020 bis 2025 darf er nicht unter 18,6 Prozent liegen.

Ausweitung der Mütterrente
Am 1. Januar 2019 treten Verbesserungen bei der Mütterrente in Kraft. Für jedes Kind, das vor 1992 geboren ist, wird ein halbes Jahr zusätzlich bei der Rente angerechnet. Sie erhöht sich dadurch um bis zu 16,02 Euro in den alten Bundesländern. Wer ab 1. Januar 2019 neu in Rente geht, erhält die Mütterrente von der ersten Rentenzahlung an.  Rund 9,7 Millionen Mütter und Väter, die bereits in Rente sind, werden im Frühjahr 2019 die Nachzahlungen der Mütterrente ebenfalls auf ihrem Konto haben. Ein extra Antrag ist für die Mütterrente nicht notwendig. Einzige Ausnahme: Adoptiv- und Pflegeeltern, die Mütterrente beanspruchen, müssen bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger formlos einen Antrag stellen.

Bessere Absicherung bei Erwerbsminderungsrenten
Wenn die Erwerbsminderungsrente ab 1. Januar 2019 beginnt, wird die sogenannte Zurechnungszeit auf 65 Jahre und acht Monate angehoben. Ab dem 1. Januar 2020 steigt die Zurechnungszeit dann bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Die Zurechnungszeit stellt erwerbsgeminderte Menschen so, als hätten sie in dieser Zeit mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt.

Ausweitung der Midi-Job-Grenze
Von der höheren Midi-Job-Grenze profitieren ab 1. Juli 2019 insbesondere Geringverdiener. Wer bisher zwischen 450,01 Euro und 850 Euro verdiente, zahlte nur einen reduzierten Beitrag zur Rentenversicherung, erwarb aber dafür auch nur entsprechend geringere Rentenansprüche. Die Neuregelung ersetzt die bisherige Grenze durch einen sogenannten Übergangsbereich. Dieser erfasst zukünftig Arbeitsentgelte von 450,01 Euro bis 1.300 Euro. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen dann einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag. Neu ist jedoch, dass die verringerten Rentenbeiträge zukünftig nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen führen.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung, dem sogenannten Rentenpakt, hat die DRV unter www.deutsche-rentenversicherung-bw.de zusammengestellt.

Weitere Informationen

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