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Gemeinde Korb (Druckversion)

Bodenrichtwerte

Bodenrichtwerte 2022

Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).

Einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Art der Nutzung oder Qualität, wie zum Beispiel Grünflächen, Waldflächen, Wasserflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, können Bestandteil der Bodenrichtwertzone sein; der dort angegebene Bodenrichtwert gilt nicht für diese Grundstücke (§ 15 Abs. 2 ImmoWertV).

Zur Ableitung des Bodenrichtwerts für solche Flächen kann eine Bodenrichtwertzone mit entsprechenden Grundstücksmerkmalen zum Vergleich herangezogen werden.

Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken ist der Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Das jeweilige Bodenrichtwertgrundstück ist frei von individuellen Merkmalen (z. B. Grunddienstbarkeiten, Baulasten, Altlasten).

Eventuelle Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück hinsichtlich seiner Grundstücksmerkmale (zum Beispiel hinsichtlich des Erschließungszustands, des beitrags- und abgabenrechtlichen Zustands, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung) sind bei der Ermittlung des Verkehrswertes des betreffenden Grundstücks zu berücksichtigen.

Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Aus den Bodenrichtwerten, der Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwerts, der Abgrenzung und den beschreibenden Attributen können keine Rechtsansprüche, insbesondere hinsichtlich des Bauleitplanungs- und Bauordnungsrechts oder gegenüber Landwirtschaftsbehörden abgeleitet werden.

Bodenrichtwerte 2022 für Waiblingen und Korb

Der Gemeinsame Gutachterausschuss Waiblingen/Korb hat in seiner Sitzung am 13.07.2022 die Bodenrichtwerte und die Liegenschaftszinsätze für die Stadt Waiblingen und die Gemeinde Korb zum Stichtag 01.01.2022 beschlossen und nach den Vorschriften der §§ 192 ff Baugesetzbuch (BauGB) festgesetzt.

Die Bodenrichtwerte für die Grundsteuer B können hier abgerufen werden.

Nachfolgend stehen Ihnen die Bodenrichtwerte und die Liegenschaftszinssätze 2022 als Download zur Verfügung.

Bodenrichtwerte 2022

Liegenschaftszinssätze 2022

Das Baugesetzbuch sieht kein rechtliches Beschwerdeverfahren für Grundstückseigentümer vor, die mit der Festsetzung des Bodenrichtwerts für ihr Grundstück nicht einverstanden sind.

Auf der Grundlage der Feststellungserklärung ermittelt das Finanzamt den Grundsteuerwert, welcher den bisherigen Einheitswert ersetzt. Ein anderer Grundsteuerwert kann angesetzt werden, wenn durch ein qualifiziertes Gutachten gemäß § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz nachgewiesen wird, dass der „tatsächliche Wert des Grund und Bodens“ Ihres Grundstücks um mehr als 30% von dem durch das Finanzamt ermittelten Grundsteuerwert abweicht. Qualifiziert ist ein Gutachten, wenn dieses durch den zuständigen Gutachterausschuss, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen erstellt worden ist. Der Antrag kann jederzeit auch außerhalb der Einspruchsfrist gestellt werden. Ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid ist dafür nicht notwendig.

Änderung der Bodenrichtwertkarte für Waiblingen und Korb

Grundsteuerreform 2022

An einigen Bodenrichtwertzonen wurden aufgrund weiterer Beschlüsse des Gemeinsamen Gutachterausschusses Waiblingen/Korb vom 14.12.2022 Anpassungen vorgenommen.

Die beschlossenen Bodenrichtwertkarten zum Stichtag 01.01.2022 stehen Ihnen kostenfrei zum Abruf über das Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg (BORIS-BW) und die Internetseiten der Stadt Waiblingen und der Gemeinde Korb zur Verfügung.

Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wurde bis zum 31.01.2023 verlängert.

Hier finden Sie die Bodenrichtkarte für Korb: Bodenrichtwertkarte zum Wertermittlungsstichtag 01.01.2022

http://www.korb.de//de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bodenrichtwerte