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Bodenrichtwerte

Bodenrichtwerte

Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).

Einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Art der Nutzung oder Qualität, wie zum Beispiel Grünflächen, Waldflächen, Wasserflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, können Bestandteil der Bodenrichtwertzone sein; der dort angegebene Bodenrichtwert gilt nicht für diese Grundstücke (§ 15 Abs. 2 ImmoWertV).

Zur Ableitung des Bodenrichtwerts für solche Flächen kann eine Bodenrichtwertzone mit entsprechenden Grundstücksmerkmalen zum Vergleich herangezogen werden.

Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken ist der Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Das jeweilige Bodenrichtwertgrundstück ist frei von individuellen Merkmalen (z. B. Grunddienstbarkeiten, Baulasten, Altlasten).

Eventuelle Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück hinsichtlich seiner Grundstücksmerkmale (zum Beispiel hinsichtlich des Erschließungszustands, des beitrags- und abgabenrechtlichen Zustands, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung) sind bei der Ermittlung des Verkehrswertes des betreffenden Grundstücks zu berücksichtigen.

Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Aus den Bodenrichtwerten, der Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwerts, der Abgrenzung und den beschreibenden Attributen können keine Rechtsansprüche, insbesondere hinsichtlich des Bauleitplanungs- und Bauordnungsrechts oder gegenüber Landwirtschaftsbehörden abgeleitet werden.

Bodenrichtwerte 2023 für Waiblingen und Korb

Der Gemeinsame Gutachterausschuss Waiblingen/Korb hat in seiner Sitzung am 26.02.2024 die Bodenrichtwerte und die Liegenschaftszinsätze für die Stadt Waiblingen und die Gemeinde Korb zum Stichtag 01.01.2023 beschlossen und nach den Vorschriften der §§ 192 ff Baugesetzbuch (BauGB) festgesetzt.

Die Bodenrichtwerte können hier abgerufen werden.

Das Baugesetzbuch sieht kein rechtliches Beschwerdeverfahren für Grundstückseigentümer vor, die mit der Festsetzung des Bodenrichtwerts für ihr Grundstück nicht einverstanden sind.

Nachfolgend die Liegenschaftszinssätze 2023 als Download: Liegenschaftszinssätze 2023

Der Preisspiegel sowie die Entwicklung der Preise sind auf der Homepage der Stadt Waiblingen veröffentlicht. Für Fragen steht die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses Waiblingen/Korb zur Verfügung.

Gemeinsamer Gutachterausschuss Waiblingen/Korb

Preisspiegel Wohnungseigentum 2021, 2022 und 2023

Der Gemeinsame Gutachterausschuss Waiblingen/Korb hat die Preisentwicklung für Wohnungseigentum für die Jahre 2021, 2022 und 2023 ermittelt.

Hierfür wurden Kaufverträge für Wohnungseigentum in Waiblingen inklusive der Ortschaften und für Korb und Kleinheppach aus den Jahren 2021, 2022 und 2023 ausgewertet und in verschiedene Baujahresgruppen sowie in unterschiedliche Wohnflächen aufgeteilt. In Bereichen, in denen weniger als drei Kauffälle vorlagen, wurden keine Angaben gemacht.

Im Jahr 2023 wurden bei Neubauwohnungen die höchsten Quadratmeterpreise mit durchschnittlich 5.480 €/m² und bei Wohnungen mit Baujahr vor 1961 die niedrigsten Quadratmeterpreise mit durchschnittlich 2.901 €/m² bezahlt.

Es wurde zudem die Entwicklung der Preise für Wohnungseigentum zwischen den Jahren 2021, 2022 und 2023 untersucht. Im Säulendiagramm werden die Durchschnittspreise pro Baujahresgruppe entsprechend dargestellt.

In allen Baujahresgruppen wurde ein Rückgang der Preise von dem Jahr 2022 auf das Jahr 2023 festgestellt. Der Preisrückgang liegt bei circa 12 % für Neubauwohnungen und zwischen 6 % und 27 % bei Bestandswohnungen.

Der Preisspiegel sowie die Entwicklung der Preise sind auf der Homepage der Stadt Waiblingen veröffentlicht. Für Fragen steht die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses Waiblingen/Korb zur Verfügung.

Änderung der Bodenrichtwertkarte für Waiblingen und Korb

Grundsteuerreform 2022

An einigen Bodenrichtwertzonen wurden aufgrund weiterer Beschlüsse des Gemeinsamen Gutachterausschusses Waiblingen/Korb vom 14.12.2022 Anpassungen vorgenommen.

Die beschlossenen Bodenrichtwertkarten zum Stichtag 01.01.2022 stehen Ihnen kostenfrei zum Abruf über das Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg (BORIS-BW) und die Internetseiten der Stadt Waiblingen und der Gemeinde Korb zur Verfügung.

Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wurde bis zum 31.01.2023 verlängert.

Hier finden Sie die Bodenrichtkarte für Korb: Bodenrichtwertkarte zum Wertermittlungsstichtag 01.01.2022

Weitere Informationen

Bauförderung

Das Land fördert den Bau und Erwerb von Eigenheimen im Rahmen der Wohnraumförderung. Weiter zur Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg