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Gerissenes Rehkitz: Auch ohne Leinenpflicht sind Hunde im Außenbereich stets beeinflussbar zu beaufsichtigen

Bereits Mitte Dezember ereigneten sich zwei tragische Vorfälle mit Rehen, die jeweils den Tod der Tiere zur Folge hatten. Am Morgen des 12. Dezember stieß auf der Gemeindeverbindungsstraße Hanweiler-Korb eine Rehgeiß mit einem Fahrzeug zusammen und musste von einem zufällig anwesenden Korber Jäger mit einem Fangschuss von ihren Qualen befreit werden. Unfallzeugen berichteten, dass das Tier gehetzt die Straße wechselte und deshalb der Zusammenstoß unvermeidlich gewesen sei.

Am Folgetag wurde in den Weinbergen ein gerissenes Rehkitz gefunden, das vom angreifenden Tier regelrecht zerfleischt und zerteilt worden war. Der Korber Jäger vermutet, dass die Rehe von einem Hund aufgeschreckt wurden. Da zuvor ein Tumult und Schreie wahrgenommen worden waren, wird davon ausgegangen, dass der Hundebesitzer versucht hatte, mit Rufen auf den Hund einzuwirken und das Tier vom Jagen abzuhalten. Die Rehgeiß konnte zunächst entkommen, nur um kurz darauf auf der Gemeindeverbindungsstraße von dem Fahrzeug erfasst zu werden. Dem Kitz gelang die Flucht nicht.

Leinenpflicht im Innenbereich – Beaufsichtigungspflicht im Außenbereich

Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass Hundehalter auch außerhalb der geschlossenen Ortschaft ihre Tiere beaufsichtigen müssen. Ein Hund läuft unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des Hundeführers befindet – das heißt, wenn er nicht mehr auf Pfiff oder Zuruf reagiert. Auch im Interesse der Tiere werden die Hundebesitzer aufgerufen, sich an die bestehenden Regelungen zu halten, denn jeder Jagdpächter hat nach dem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz das Recht, wildernde Hunde zu erlegen. Im Innenbereich (bebaute Flächen der Ortsteile) sind Hunde gemäß der Polizeilichen Umweltschutzverordnung der Gemeinde Korb auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der Leine zu führen (§ 11 Absatz 3).

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