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Wissenswertes zum Thema Winterdienst

In der winterlichen Witterung und wenn täglich mit dem ersten Schnee zu rechnen ist, gehen immer wieder Fragen beim Ordnungsamt ein, wie sich Anlieger von Straßen, Fußwegen, und Gehwegen bei Schneefall und Glatteis richtig verhalten. Deshalb soll im Folgenden nochmals auf die wichtigsten Punkte zum Thema Winterdienst hingewiesen werden:

Was muss geräumt und gestreut werden?

Gehwege müssen immer geräumt werden. Wenn auf beiden Straßenseiten kein Gehweg vorhanden ist, ist entlang der Grundstücke ein Streifen von mindestens 1,50 m Breite auf der Fahrbahn frei zu machen. Dies gilt auch im verkehrberuhigten Bereich. Es sollten zwei Fußgänger mühelos aneinander vorbeikommen. Wenn es nur auf einer Seite der Straße einen Gehweg gibt, so muss nur dieser von den Anliegern geräumt werden.

Auch an Fußwegen besteht grundsätzlich eine Räum- und Streupflicht. Es ist jedoch folgende Besonderheit zu beachten: Nach der Rechtsprechung besteht die Räum- und Streupflicht zugunsten der Fußgänger innerhalb der geschlossenen Ortslage dort, wo die Fußgänger auf die Benutzung dieser Verkehrsflächen angewiesen sind, die Fußwege also verkehrswichtig sind. Dies ist der Fall, wenn die Fußwege der Erschließung angrenzender Grundstücke dienen, d. h. zu jedem Anwesen muss eine geräumte und gestreute Fläche führen. Haben Fußwege dagegen nur eine Abkürzungs-, Verbindungs- und Bequemlichkeitsfunktion sind sie nicht verkehrswichtig und daher auch nicht zu räumen oder zu streuen. Ist ein Fußweg in den Schulwegplan aufgenommen, so ist er wiederum verkehrswichtig und damit zu räumen und zu streuen.

Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,00 m Breite zu räumen.

Wer muss räumen?

Die Streupflichtsatzung der Gemeinde Korb verpflichtet die Haus- und Grundstückseigentümer und deren Mieter zum Räumen und Streuen. Sind mehrere Parteien in einem Haus, so müssen sich diese absprechen, wer den Winterdienst übernimmt. Die Haftung erfolgt gesamtschuldnerisch.

Wie muss geräumt werden?

Der geräumte Schnee sollte zwischen Fahrbahn und Gehweg angehäuft werden, wenn sonst kein Platz vorhanden ist (bitte den Schnee nicht auf die Fahrbahn werfen!). Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßenläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.

Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.

Salz oder sonstige auftauende Stoffe dürfen nicht gestreut werden. Nur bei Eisregen und überfrierender Nässe dürfen ausnahmsweise auftauende Streumittel verwendet werden. Der Einsatz ist dabei so gering wie möglich zu halten.

Wann muss geräumt werden?

Die Gehwege müssen montags bis freitags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.

Gassen für Räumfahrzeuge freihalten

Damit die Gemeinde den Winterdienst ohne Beeinträchtigungen versehen kann, wird eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3,50 m benötigt, da einerseits von den parkenden Fahrzeugen ein gewisser Sicherheitsabstand einzuhalten ist und andererseits der Schneepflug selbst bei schräggestellter Schaufel noch eine Breite von 3,10 m besitzt; außerdem verschmälert der beiseite geschobene Schnee noch zusätzlich die Fahrbahn. Wenn diese Mindestfahrbahnbreite von 3,50 m nicht eingehalten wird, kann der Winterdienst in den engen Wohnstraßen der Gemeinde teilweise entweder gar nicht oder nur mit unzumutbaren Schwierigkeiten und Behinderungen durchgeführt werden, wodurch wertvolle Zeit verloren geht.

Die Mitarbeiter im Winterdienst sind angewiesen, in Straßen, die durch parkende Fahrzeuge zu eng sind, nicht zu räumen und zu streuen, da die Haftpflichtversicherung der Gemeinde bei Schadensereignissen in solchen Fällen eine Kostenübernahme ablehnt.

Alle Kraftfahrzeughalter werden deshalb gebeten, auf der Fahrbahn so zu parken, dass eine ungehinderte Durchfahrt aller Fahrzeuge, insbesondere des Winterdienstes, möglich ist. Bitte nehmen Sie beim Parken Rücksicht darauf und bedenken Sie, dass die Räumfahrzeuge auch einen gewissen Schwung brauchen beim Schneeschieben. Zentimetergenaues Zirkeln um die geparkten Fahrzeuge herum ist nicht möglich. Der Bauhof wird hier im Einzelfall entsprechende Hinweise an den Scheibenwischer hängen.

Der Schneepflug schiebt mir alles wieder zu!

Der kommunale Bauhof und die Straßenmeisterei sind meist schon unterwegs zum Räumen und Streuen, wenn die meisten von uns noch in den Federn liegen, damit der morgendliche Berufsverkehr ohne größere Probleme fließen kann. Trotzdem kann es bei extremen Wetterlagen sein, dass die kommunalen Räumfahrzeuge es nicht schaffen, das im Räum- und Streuplan nach verschiedenen Dringlichkeitsstufen festgelegte Straßen- und Wegenetz in der Gemeinde zu räumen, bevor die Anlieger ihre Gehwege oder Einfahrten räumen. So kommt es vor, dass das mühsame Schneeschippen von Hand ganz umsonst war, wenn im Nachhinein der gemeindliche Schneepflug durch die Straße fährt. Zwar achten die Fahrer der Räumfahrzeuge darauf, nach Möglichkeit solche Situation zu vermeiden, aber leider lässt sich das trotz drehbarem Räumschild nicht immer realisieren. Wir bitten daher um Ihr Verständnis und um Entschuldigung!

Wo erfahre ich mehr?

Bei Fragen zu diesem Thema steht Ihnen das Ordnungsamt unter Tel.: 07151 9334-30 oder per E-Mail an s.mueller@korb.de gerne zur Verfügung. Die Streupflichtsatzung steht hier zum Download zur Verfügung.

Weitere Informationen

Kontakt

Gemeinde Korb
J.-F.-Weishaar-Straße 7-9
71404 Korb
Tel.: 07151 9334-0
Fax: 07151 9334-23
gemeinde(via)korb.de
Virtuelle Poststelle der Gemeinde Korb