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Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs "Westrand Hofäcker I"

Der Gemeinderat hat am 08.11.2011 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans „Westrand Hofäcker I“ und den Entwurf der zusammen mit ihm aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
 
Maßgebend sind folgende Unterlagen:
Bebauungsplanentwurf mit Datum vom 05.10.2011 und Begründung zum Bebauungsplanentwurf mit Datum vom 05.10.2011.
 
Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.

Der Entwurf des Bebauungsplans wird mit Begründung, Umweltbericht und Grünordnungsplan

vom 28.11.2011 bis 30.12.2011
(Auslegungsfrist)
 
je einschließlich, beim Bürgermeisteramt Korb, Bauamt, Kirchstraße 1, 71404 Korb während der Dienststunden öffentlich ausgelegt.
 
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
 
-          Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan vom 05.10.2011, erstellt von der Planungsgruppe Stahlecker
           Landschaftsarchitekten Stadtplaner, Stuttgarter Straße 36, 70469 Stuttgart
-          Ausgleichsmaßnahme Hölzle in Kleinheppach mit Stand vom 05.10.2011, erstellt von der Planungsgruppe Stahlecker,
           Landschaftsarchitekten Stadtplaner, Stuttgarter Straße 36, 70469 Stuttgart
-          Artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung, erstellt von Dipl. Biol. Peter Endl, Mörikestraße 11, 70794 Filderstadt
-          Bodenuntersuchung vom 19.07.2011, erstellt von BWU Institut für Hydrogeologie und Umweltgeologie Baugrunduntersuchungen,
           Dipl.-Geol. Wolfram Hammer
-          Baugrundgutachten vom 03.08.3011, erstellt von BWU Institut für Hydrogeologie und Umweltgeologie Baugrunduntersuchungen,
           Dr. Joachim Hönig
-          Umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie von Bürgern
 
Während der Auslegungsfrist können - schriftlich oder mündlich - Stellungnahmen beim Ortsbauamt abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
 
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
 
gez.
 
Jochen Müller
Bürgermeister

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