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Wissenswertes zum Thema Winterdienst

Im Winter gehen immer wieder Fragen beim Ordnungsamt ein, wie sich Anlieger von Straßen, Fußwegen, und Gehwegen bei Schneefall und Glatteis richtig verhalten. Deshalb soll im Folgenden nochmals auf die wichtigsten Punkte zum Thema Winterdienst hingewiesen werden:
 
Was muss geräumt und gestreut werden?
Gehwege müssen immer geräumt werden. Wenn auf beiden Straßenseiten kein Gehweg vorhanden ist, ist entlang der Grundstücke ein Streifen von mindestens 1,50 m Breite auf der Fahrbahn frei zu machen. Dies gilt auch im verkehrberuhigten Bereich. Es sollten zwei Fußgänger mühelos aneinander vorbeikommen. Wenn es nur auf einer Seite der Straße einen Gehweg gibt, so muss nur dieser von den Anliegern geräumt werden.
 
Auch an Fußwegen besteht grundsätzlich eine Räum- und Streupflicht. Es ist jedoch folgende Besonderheit zu beachten: Nach der Rechtsprechung besteht die Räum- und Streupflicht zugunsten der Fußgänger innerhalb der geschlossenen Ortslage dort, wo die Fußgänger auf die Benutzung dieser Verkehrsflächen angewiesen sind. Zu jedem Anwesen muss nämlich eine geräumte und gestreute Fläche führen. Ist ein Fußweg in den Schulwegplan aufgenommen, so ist er ebenfalls als verkehrswichtig anzusehen und damit zu räumen und zu streuen.
 
Wer muss räumen?
Die Streupflichtsatzung der Gemeinde Korb verpflichtet die Haus- und Grundstückseigentümer und deren Mieter zum Räumen und Streuen. Sind mehrere Parteien in einem Haus, so müssen sich diese absprechen, wer den Winterdienst übernimmt. Die Haftung erfolgt gesamtschuldnerisch.
 
Wie muss geräumt werden?
Der geräumte Schnee sollte zwischen Fahrbahn und Gehweg angehäuft werden, wenn sonst kein Platz vorhanden ist (bitte den Schnee nicht auf die Fahrbahn werfen!).
 
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.
Salz oder sonstige auftauende Stoffe dürfen nicht gestreut werden. Nur bei Eisregen und überfrierender Nässe dürfen ausnahmsweise auftauende Streumittel verwendet werden. Der Einsatz ist dabei so gering wie möglich zu halten.
 
Wann muss geräumt werden?
Die Gehwege müssen montags bis freitags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
 
Gassen für Räumfahrzeuge freihalten
Damit die Gemeinde den Winterdienst ohne Beeinträchtigungen versehen kann, wird eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3,50 m benötigt, da einerseits von den parkenden Fahrzeugen ein gewisser Sicherheitsabstand einzuhalten ist und andererseits der Schneepflug selbst bei schräggestellter Schaufel noch eine Breite von 3,10 m besitzt; außerdem verschmälert der beiseite geschobene Schnee noch zusätzlich die Fahrbahn.
 
Die Mitarbeiter im Winterdienst sind angewiesen, in Straßen, die durch parkende Fahrzeuge zu eng sind, nicht zu räumen und zu streuen, da die Haftpflichtversicherung der Gemeinde bei Schadensereignissen in solchen Fällen eine Kostenübernahme ablehnt.
 
Der Schneepflug schiebt mir alles wieder zu!
Der kommunale Bauhof und die Straßenmeisterei sind meist schon unterwegs zum Räumen und Streuen, wenn die meisten von uns noch in den Federn liegen, damit der morgendliche Berufsverkehr ohne größere Probleme fließen kann. Trotzdem kann es bei extremen Wetterlagen sein, dass die kommunalen Räumfahrzeuge es nicht schaffen, das im Räum- und Streuplan nach verschiedenen Dringlichkeitsstufen festgelegte Straßen- und Wegenetz in der Gemeinde zu räumen, bevor die Anlieger ihre Gehwege oder Einfahrten räumen. So kommt es vor, dass das mühsame Schneeschippen von Hand ganz umsonst war, wenn im Nachhinein der gemeindliche Schneepflug durch die Straße fährt. Zwar achten die Fahrer der Räumfahrzeuge darauf, nach Möglichkeit solche Situation zu vermeiden, aber leider lässt sich das trotz drehbarem Räumschild nicht immer realisieren. Wir bitten daher um Ihr Verständnis!
 
Wo erfahre ich mehr?
Streupflichtsatzung als PDF-Download

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Fax: 07151 9334-23
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